Das umstrittene ungarische Gesetz
Die ungarische Republik hat ein Gesetz zum Thema LGBTQ beschlossen, das in der EU für Empörung und ein Vertragsverletzungsverfahren sorgt. Den genauen Inhalt dürften wenige kennen. Doch was steht eigentlich in diesem Gesetz, über das sich die halbe Welt echauffiert?
1. Änderung des Gesetzes XXXI von 1997 über den Schutz von Kindern und die Vormundschaftsverwaltung Abschnitt
1 (1) Im Untertitel „Die Ziele und Grundsätze des Gesetzes“ des Gesetzes XXXI aus dem Jahr 1997 über den Schutz von Kindern und die Vormundschaftsverwaltung (im Folgenden „Gyvt.“) wird folgender Abschnitt 3/A hinzugefügt:
„Abschnitt 3/A
Im Rahmen des Kinderschutzsystems schützt der Staat das Recht der Kinder auf eine ihrem Geburtsgeschlecht entsprechende Selbstidentität. ”
(2) In den Gyvt. wird folgender Abschnitt 6/A angefügt:
„Abschnitt 6/A
Um die Erfüllung der Ziele dieses Gesetzes und die Verwirklichung der Rechte des Kindes zu gewährleisten, ist es verboten, Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Inhalte zugänglich zu machen, die pornografisch sind oder die Sexualität in unangemessener Weise darstellen oder die eine Abweichung von der dem Geburtsgeschlecht entsprechenden Selbstidentität, eine Geschlechtsumwandlung oder Homosexualität propagieren oder darstellen. ” …
3. Änderung des Gesetzes XLVIII von 2008 über die Grundbedingungen und bestimmte Beschränkungen für wirtschaftliche Werbetätigkeiten
Abschnitt 3
In § 8 des Gesetzes XLVIII von 2008 über die Grundbedingungen und bestimmte Beschränkungen wirtschaftlicher Werbetätigkeiten wird der folgende Absatz (1a) angefügt:
„(1a) Es ist verboten, Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Werbung zugänglich zu machen, die Sexualität in unzulässiger Weise darstellt oder die Abweichung von der dem Geburtsgeschlecht entsprechenden Selbstidentität, Geschlechtsumwandlung oder Homosexualität propagiert oder abbildet. ”
…
5. Änderung des Gesetzes CLXXXV von 2010 über Mediendienste und Massenkommunikation Abschnitt 9
(1) § 9 (1) des Gesetzes CLXXXV von 2010 über Mediendienste und Massenkommunikation (im Folgenden „Mttv.“) wird durch die folgende Bestimmung ersetzt:
„(1) Mit Ausnahme von Nachrichtensendungen, politischen Informationssendungen, Sportsendungen, Programmvorschauen, politischer Werbung, Teleshopping, Werbung für Gemeinschaftseinrichtungen und öffentlichen Bekanntmachungen haben Mediendiensteanbieter, die lineare Mediendienste anbieten, alle Programme, die sie ausstrahlen wollen, in eine der Kategorien nach den Absätzen (2) bis (7) einzustufen.“
(2) § 9 Abs. 6 Mttv. wird durch folgende Regelung ersetzt
„(6) Programme werden in die Kategorie V eingestuft, wenn sie geeignet sind, die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen negativ zu beeinflussen, insbesondere weil sie als zentrales Element Gewalttätigkeit, die Propagierung oder Darstellung einer Abweichung von der dem Geburtsgeschlecht entsprechenden Selbstidentität, Geschlechtsumwandlung oder Homosexualität oder die unmittelbare, naturalistische oder grundlose Darstellung von Sexualität enthalten. Diese Programme werden als „nicht geeignet für Zuschauer unter achtzehn Jahren“ eingestuft. “
(3) Dem § 32 des Mttv. wird folgender Absatz (4a) angefügt:
„4a) Programme gelten nicht als Werbung für öffentliche Einrichtungen und Gemeinschaftseinrichtungen, wenn sie geeignet sind, einen negativen Einfluss auf die angemessene körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen auszuüben, insbesondere dadurch, dass sie als zentrales Element die unentgeltliche Darstellung von Sexualität, Pornografie, die Propagierung oder Darstellung der Abweichung von der dem Geburtsgeschlecht entsprechenden Selbstidentität, der Geschlechtsumwandlung oder der Homosexualität enthalten.“
(4) § 168/A Abs. 1 Mttv. wird durch folgende Regelung ersetzt
„(1) Der Medienrat erstellt unter Berücksichtigung der Erfahrungen des Vorjahres bis zum 1. Dezember des dem betreffenden Jahr vorangehenden Jahres einen jährlichen Aufsichtsplan und veröffentlicht ihn innerhalb von fünfzehn Tagen auf seiner Internetseite. Der Medienrat erstellt seinen jährlichen Aufsichtsplan mit besonderem Augenmerk auf die Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz von Kindern und Minderjährigen. Der Medienrat stellt die Kohärenz der von ihm erstellten Aufsichtspläne sicher. Die Pläne können auf der Grundlage der Erfahrungen aus dem ersten Halbjahr zum Ende des betreffenden Halbjahres überprüft werden; die Pläne können vom Medienrat erforderlichenfalls geändert werden. Geänderte Aufsichtspläne werden vom Medienrat innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Änderung auf seiner Website veröffentlicht. “
(5) § 179 Abs. 2 Mttv. wird durch folgende Regelung ersetzt
„(2) Werden im Zusammenhang mit den Bestimmungen des Absatzes 1 Probleme festgestellt und wird gegen dieses Gesetz oder die betreffenden Bestimmungen des Pressefreiheitsgesetzes verstoßen, ist der Medienrat verpflichtet, den Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit der in Absatz 1 genannte Mediendiensteanbieter unterliegt, zur Durchführung wirksamer Maßnahmen aufzufordern. In einem solchen Ersuchen hat der Medienrat den Mitgliedstaat aufzufordern, Maßnahmen zur Beseitigung der vom Medienrat benannten Verstöße zu ergreifen. “
6. Änderung des Gesetzes CCXI von 2011 über den Schutz von Familien
Abschnitt 10
(1) § 1 Abs. 1 des Gesetzes CCXI aus dem Jahr 2011 über den Schutz von Familien (im Folgenden „Csvt.“) wird durch die folgende Bestimmung ersetzt:
„(1) Der Staat schützt die Institutionen der Familie und der Ehe auch wegen ihrer Würde und ihres Wertes an und für sich, insbesondere die Beziehung zwischen Eltern und Kindern, bei denen die Mutter eine Frau und der Vater ein Mann ist. “
(2) § 1 Abs. 2 des Ksvt. erhält folgende Fassung:
„(2) Der Schutz organisierter familiärer Beziehungen und die Verwirklichung des Rechts der Kinder auf eine ihrem Geburtsgeschlecht entsprechende Selbstidentität spielen eine Schlüsselrolle bei der Erhaltung ihrer körperlichen, geistigen und sittlichen Gesundheit. “
(3) In der Csvt. wird folgender
Abschnitt 5/A angefügt:
„Abschnitt 5/A Zum Schutz der in diesem Gesetz genannten Ziele und zum Schutz von Kindern ist es verboten, Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Inhalte zugänglich zu machen, die pornografisch sind oder die Sexualität in unzulässiger Weise darstellen oder die eine Abweichung von der dem Geburtsgeschlecht entsprechenden Selbstidentität, eine Geschlechtsumwandlung oder Homosexualität propagieren oder darstellen. “
7. Änderung des Gesetzes CXC von 2011 über die nationale öffentliche Erziehung
Abschnitt 11
(1) In § 9 des Gesetzes CXC von 2011 über die nationale öffentliche Erziehung (nachfolgend „Nktv.“) wird der folgende Absatz (12) hinzugefügt:
„(12) Bei der Durchführung von Aktivitäten, die die sexuelle Kultur, das Geschlecht, die sexuelle Orientierung und die sexuelle Entwicklung betreffen, sind die Bestimmungen des Artikels XVI (1) des Grundgesetzes besonders zu beachten. Solche Aktivitäten dürfen nicht auf die Propagierung der Abweichung von der Selbstidentität entsprechend dem Geburtsgeschlecht, der Geschlechtsumwandlung oder der Homosexualität gerichtet sein. “
(2) Im Untertitel 7 des Nktv. wird folgender Abschnitt 9/A angefügt:
„Abschnitt 9/A (1) Eine Person oder Organisation mit Ausnahme eines Mitarbeiters, der als Lehrer in einer Bildungs- und Erziehungseinrichtung angestellt ist, einer Fachkraft, die in einer solchen Einrichtung Schulgesundheitsdienste erbringt, und eines staatlichen Organs, das an einem mit einer solchen Einrichtung abgeschlossenen Kooperationsvertrag beteiligt ist, darf eine im Unterricht oder anderweitig organisierte Aktivität für Schüler, die sich auf die Sexualkultur, das Geschlecht, die sexuelle Orientierung, die sexuelle Entwicklung, die schädlichen Auswirkungen des Drogenkonsums, die Gefahren des Internets und jede Form der körperlichen oder geistigen Gesundheitsentwicklung (im Sinne dieses Abschnitts im Folgenden „Programm“) bezieht, nur dann durchführen, wenn sie von dem durch Gesetz bestimmten Organ registriert ist. (2) Die Daten im Register nach Absatz (1) gelten als aus Gründen des öffentlichen Interesses zugängliche Daten, die auf der Website des durch Gesetz zur Führung des Registers nach Absatz (1) bestimmten Organs veröffentlicht werden müssen. (3) Das Register gemäß Absatz (1) muss Folgendes enthalten: a) Titel des Programms, b) Kontaktdaten und ba) Name einer natürlichen Person Programmeigentümer oder bb) Name und Sitz eines Organisationsprogrammbesitzers, c) Angabe der Art der öffentlichen Erziehungseinrichtung, in der das Programm durchgeführt werden soll, d) Datum der Registrierung und Zeitraum (Schuljahr), in dem das registrierte Programm in einer öffentlichen Erziehungseinrichtung durchgeführt werden kann, und e) Thema des Programms. (4) Das zur Führung eines Registers nach Absatz 1 bestimmte Organ ist berechtigt, Daten im Register nach Absatz 1 bis zum Zeitpunkt ihrer Löschung aus dem Register zu verarbeiten. “
(3) Dem § 79 der Nktv. wird folgender Absatz (8) angefügt:
„(8) Stellt die für öffentliche Erziehungsaufgaben zuständige Behörde bei einer Untersuchung fest, dass eine Bildungs- und Erziehungseinrichtung gegen die Bestimmungen des § 9/A Abs. 1 verstoßen hat, so hat sie ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen den Leiter der Einrichtung und die Person oder das Mitglied der Organisation nach § 9/A Abs. 1 einzuleiten, die die Tätigkeit ausüben, die nicht in dem dort genannten Register eingetragen ist. “
(4) Dem § 94 Abs. 1 der Nktv. wird folgender Buchstabe j) angefügt:(Der für Bildung zuständige Minister wird ermächtigt,)
„j) das nach § 9/A Abs. 1 zur Führung des Registers befugte Organ zu benennen und die näheren Voraussetzungen für die Eintragung sowie die näheren Bestimmungen über die Führung und Veröffentlichung des Registers festzulegen,“